Allgemeine Geschäftsbedingungen
zum Stromliefervertrag
20101008_AGB_Stromliefervertrag_Logo.pdf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Stromliefervertrag (Stand: 8.10.2010) | 95 K |
1. Vertragsgegenstand
1.1 Die Ensys AG ("im nachfolgenden Ensys genannt") deckt den Elektrizitätsbedarf des Kunden entsprechend den Regelungen dieses Vertrages zum vereinbarten Versorgungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs.1, 2, 3 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) oder gemäß entsprechenden vertraglichen Regelungen im Netzanschluss- oder Anschlussnutzungsvertrag unterbrochen hat oder soweit und solange Ensys an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gehindert ist. In diesen Fällen ist Ensys von der Leistungspflicht befreit. Gleiches gilt bei Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Gleiches gilt zudem für den Fall, dass der tatsächliche Lieferbeginn von dem im Vertrag genannten Lieferbeginn abweicht, weil noch nicht alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind.
1.2 Die elektrische Energie wird von Ensys in der Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers in Form von Drehstrom mit einer Nennfrequenz von 50 Hz bereitgestellt. Die Bereitstellung erfolgt durch die Vorhaltung der Energie im Höchstspannungsnetz und die Fahrplananmeldung zum Bilanzkreis mit der Kennung 11XENSYS-------Y in der/den vorgenannten Regelzone/n. Die Lieferverpflichtung von Ensys ist mit der Bereitstellung der elektrischen Energie in der/den vorgenannten Regelzone/n erfüllt. Mit der Bereitstellung gehen die Gefahrtragung und alle sonstigen Risiken in Bezug auf die bereitgestellte elektrische Energie von Ensys auf den Kunden über.
1.3 Das Bestehen von Netzanschluss- und Netzanschlussnutzungsverträgen ist Voraussetzung für die Aufnahme der Belieferung. Ensys ist – sofern vom Kunden bevollmächtigt – zur Kündigung von noch bestehenden Lieferverträgen bei anderen Versorgern berechtigt.
1.4 Die Parteien können vereinbaren, dass Ensys der Messstellenbetreiber und Messdienstleister ist. Der Kunde und Ensys können einvernehmlich die Aufgaben des Messstellenbetriebs und/oder der Messdienstleistung einem Dritten übertragen.
1.5 Der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.
2. Abrechnung/Messung
2.1 Bei Entnahmestellen mit registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt die Abrechnung anhand der Messwerte bzw. Lastgänge der im Eigentum des Messstellenbetreibers stehenden Zähl- und Messeinrichtungen monatlich. Die Ist-genaue Endabrechnung erfolgt nach Ablauf des Abrechnungsjahres und sobald alle Messdaten vorliegen.
2.1.1 Ensys ist berechtigt, für die Entnahmestelle auch vorläufige monatliche Rechnungen zu erstellen sofern die Messdaten des Netzbetreibers/Messdienstleisters nicht bis zum 10. Werktag des auf den Liefermonat folgenden Monats vorliegen.
2.1.2 Abweichend von Ziffer 2.1.1 ist Ensys auch berechtigt, vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen für die Entnahmestelle zu verlangen. Bei Veränderung des Verbrauchsverhaltens oder bei Preisänderungen des Vertrages kann Ensys die Höhe der Abschläge entsprechend ändern. Ensys erstellt zum Ende des Abrechnungsjahres (in der Regel 12 Monate) eine Jahresrechnung für die Entnahmestelle. Die monatlichen Abschläge sind auch über den Zeitraum von 12 Monaten monatlich fällig, so lange eine Jahresendabrechung noch nicht erstellt worden ist.
2.1.3 Die Erfassung und Aufbereitung der zur Abrechnung notwendigen Messwerte an der Lieferstelle durch registrierende Messung, Zählerfernabfrage oder in sonstiger geeigneter Weise ist Aufgabe des jeweiligen örtlichen Netzbetreibers oder eines Dritten unter Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen. Sollten die Messwerte nicht zur Verfügung stehen, ist Ensys berechtigt, eine vorläufige Abrechnung auf Basis von Schätzwerten vorzunehmen.
Ensys rechnet die Stromlieferung gemäß den Werten ab, die der Netzbetreiber oder ein Dritter gemäß Satz 1 misst (endgültig angesetzte Messwerte) oder sie gemäß Satz 2 zu schätzen berechtigt ist.
Der örtliche Netzbetreiber hat das Recht, die Erfassung der Messwerte per Zählerfernabfrage durchzuführen. Hierfür wird der Kunde dem örtlichen Netzbetreiber vor Lieferbeginn in der Nähe der jeweiligen
Übergabemessungen einen halbamtsberechtigten, durchwahlfähigen analogen Telefonanschluss im Festnetz sowie eine Netzsteckdose für den Anschluss des Modems unentgeltlich zur Verfügung stellen. Steht ein solcher Telefonanschluss vor Lieferbeginn nicht zur Verfügung oder kann er vom Kunden nicht zur Verfügung gestellt werden, wird Ensys die für eine Fernablesung erforderlichen technischen Arbeiten selbst oder mit Hilfe Dritter durchführen. Ensys ist in diesem Fall auch berechtigt, einen Telekommunikationsanschluss im Fest- oder Mobilfunknetz zu installieren bzw. installieren zu lassen. Die entstehenden Kosten werden vom Kunden getragen.
Ensys behält sich das Recht vor, die Ablesung der Messeinrichtungen selbst vorzunehmen und zusätzlich zu den vorgenannten Messeinrichtungen des örtlichen Netzbetreibers oder eines Dritten eigene Mess- und Steuereinrichtungen einzubauen. Zu diesem Zweck hat der Kunde dem dazu ermächtigten Beauftragten von Ensys Zugang zu seinen Räumen zu gestatten.
Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt Ensys den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens 2 Jahre beschränkt.
2.2 Bei Entnahmestellen ohne registrierende ¼-h-Leistungsmessung (Standardlastprofil-Entnahmestellen) erfolgt die Abrechnung durch monatliche Abschläge und Stellung einer Jahresendrechnung nach Ablauf des Abrechnungsjahres (in der Regel 12 Monate). Die Höhe der monatlichen Abschläge bestimmt sich nach dem Verbrauch des vorherigen Abrechnungszeitraums (in kWh) oder nach dem voraussichtlichen zukünftigen Bedarf. Bei Veränderung des Verbrauchsverhaltens oder Preisänderungen kann Ensys die Höhe der Abschläge entsprechend ändern. Die monatlichen Abschläge sind auch über den Zeitraum von 12 Monaten monatlich fällig, so lange eine Jahresendabrechung noch nicht erstellt worden ist.
Die Jahresendabrechnung erfolgt auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs in kWh für einen Abrechnungszeitraum (in der Regel 12 Monate). Der Kunde ist zur Selbstablesung verpflichtet. Die vom Netzbetreiber/Messdienstleister übermittelten Zählerstände werden ebenfalls zur Rechnungserstellung herangezogen. Erfolgt eine solche Selbstablesung nicht, ist Ensys berechtigt, eine Jahresendabrechnung auf Basis von Prognosewerten vorzunehmen.
Die Schlussrechnung erfolgt auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs in kWh für den Vertragszeitraum. Die Abrechnung erfolgt aufgrund der Zählerstände des jeweiligen Netzbetreibers/Messdienstleisters.
2.3 Änderungen des Namens oder der Anschrift des Rechnungsempfängers sind Ensys 3 Monate vor deren Gültigkeit mitzuteilen.
3. Zahlungsweise, Verzug
3.1 Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Beginn der Versorgung.
3.2 Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtzeitige Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Empfängerkonto. Verzug und Verzugsschaden richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann Ensys, wenn Ensys erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten pauschal berechnen. Die Pauschale darf die nach gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass solche Kosten nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind
3.4 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers vorliegt.
3.5 Gegen Ansprüche der Parteien kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
4. Preisänderungen
Ensys wird Preisänderungen spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilen, es sei denn Ensys ist aus Gründen, die Ensys nicht zu vertreten hat – z. B. wegen Maßnahmen oder Vorgaben der zuständigen Regulierungsbehörde, insbesondere deren Genehmigungspraxis, oder wegen des Zeitpunktes der Bekanntgabe neuer Entgelte vorgelagerter Netzbetreiber oder Stromzulieferer – an der Einhaltung der Frist gehindert. In diesem Fall teilt Ensys das Inkrafttreten der neuen Netzentgelte mit.
5. Unterbrechung der Lieferung
5.1 Bei Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist Ensys berechtigt, die Strombelieferung zwei Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber hierfür mit der Unterbrechung der Strombelieferung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt.
5.2 Ensys kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Strombelieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
5.3 Ensys hat die Strombelieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat.
6. Vorauszahlung, Sicherheitsleistung
6.1 Ensys ist berechtigt, für den Stromverbrauch von einem Abrechnungszeitraum – längstens aber drei Monate – Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde den Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde einen Abschlag oder eine Rechnung trotz erneuter Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von 7 Werktagen bezahlt hat oder mehrfach Fälligkeitstermine überschreitet oder die Bonität bei den Wirtschaftsinformationsunternehmen Creditreform oder Bürgel Grund zur oben genannten Annahme bietet.
6.2 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach Ziffer 6.1 nicht in der Lage, kann Ensys stattdessen in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
6.2.1 Eine Sicherheitsleistung ist nur zulässig in Form einer unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäischen Bank.
6.2.2 Ensys kann sich aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Ensys wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, indem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist.
6.2.3 Die Verwertung der Sicherheit nach Ziffer 6.2.2 wird Ensys dem Kunden unter Fristsetzung schriftlich androhen, es sei denn, dass zu besorgen ist, dass eine Befriedigung aus der Sicherheit zu spät erfolgen würde. Die Frist beträgt wenigstens eine Woche.
6.2.4 Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
7. Haftung
7.1 Die Haftung für Schäden aus Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Strombelieferung, der Anschlussnutzung beziehungsweise des Netzzugangs ist dem Grunde und der Höhe nach gemäß § 25 a StromNZV entsprechend § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) begrenzt.
7.2 Im Übrigen haften die Vertragspartner – vorbehaltlich der Absätze 3 und 5 – einander nur, soweit der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines der Vertragspartner, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Die Vertragspartner haften auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die die Vertragspartner vertrauen dürfen), bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden.
7.3 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -einschränkungen gelten nicht
a) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
b) wenn und soweit einer der Vertragspartner eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben, eine Eigenschaft zugesichert oder einen Mangel arglistig
verschwiegen hat.
7.4 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
7.5 Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird mit der Ausnahme der Regelung in Satz 2 insgesamt ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei Sachschäden nach § 2 Haftpflichtgesetz wird nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt.
7.6 Des weiteren haften die Parteien einander nicht für eine Nichterfüllung der ihnen aufgrund dieses Vertrages obliegenden Pflichten, soweit die Ursachen für diese Nichterfüllung der Einflussnahme der Parteien entzogen sind („Höhere Gewalt“). Ursachen höherer Gewalt sind insbesondere Krieg, Bürgerkrieg oder Unruhen, Arbeitskämpfe, Versagen von Kommunikations- oder Computersystemen von beteiligten Netzbetreibern, die Unterbrechung der Lieferung durch beteiligte Netzbetreiber sowie der Erlass von Gesetzen, Vorschriften, bestandskräftigen oder vollstreckbaren Bestimmungen und Entscheidungen von Behörden bzw. Gerichten, die der Lieferung mit elektrischer Energie entgegenstehen.
7.7 Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe der Vertragspartner sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner einschließlich ihrer Angestellten, Mitarbeiter und Organe.
8. Laufzeit und Kündigung
8.1 Mit Beginn der Laufzeit dieses Vertrages enden alle früheren zwischen der Ensys und dem Kunden vereinbarten Verträge über die Lieferung elektrischer Energie an die Lieferstelle des Kunden sowie deren Nachträge, Vertragsergänzungen und alle sonstigen sich darauf beziehenden Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der Ensys.
8.2 Sollten für einzelne Entnahmestellen Lieferzeiträume in Anlage 1 des Stromliefervertrages vereinbart sein, die über die Beendigung dieses Rahmenvertrages hinausgehen, so sind alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bis zum Ende der Belieferung dieser Entnahmestelle anzuwenden.
8.3 Bei Schließung einer Entnahmestelle vor Vertragsende ist dies Ensys rechtzeitig vorab mitzuteilen. Die Belieferung durch Ensys für diese Entnahmestelle endet zum Termin der Schließung, frühestens aber zum Termin, zu dem Ensys die Abmeldung der Entnahmestelle beim Netzbetreiber realisieren kann. Eventuelle Kosten, Ensys aus der Energielieferung von der Schließung bis zur Abmeldung der Netznutzung entstehen, übernimmt der Kunde. Entsprechendes gilt im Falle der Kündigung des Vertrages in Bezug auf eine oder mehrere Entnahmestellen.
8.4 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der Kunde wiederholt wesentliche Vertragspflichten, insbesondere eine Zahlungspflicht oder Mitwirkungspflicht verletzt,
- sich das Kreditrating/der Creditreform Bonitätsindex auf 350 oder schlechter verschlechtert hat,
- die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Lieferung gemäß Ziffer 5 wiederholt vorliegen,
- der Kunde dem berechtigten Verlangen von Ensys gemäß Ziffer 6 auf Leistung von Vorauszahlung oder Sicherheiten nicht innerhalb einer in der Aufforderung gesetzten angemessenen Frist nachkommt,
- über das Vermögen des Kunden ein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, in jedem Fall aber unabhängig von der Person des Antragsstellers bei Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens oder bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Stromliefervertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Satz 1 und 2 gelten für etwaige Lücken im Stromliefervertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
9.2 Ensys kann sich zur Durchführung der Stromversorgung Dritter bedienen.
9.3 Jede Vertragspartei ist berechtigt, die für die technische und wirtschaftliche Abwicklung des Stromliefervertrages und die Belieferung notwendigen personenbezogenen und sonstigen Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt werden, insbesondere ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und Dritten zugänglich zu machen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Die Vertragspartner vereinbaren, dass Telefongespräche zu Beweiszwecken aufgezeichnet werden dürfen.
Die Parteien behandeln den Stromliefervertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraulich. Eine Weitergabe von Informationen kann im Einvernehmen erfolgen. Eine Weitergabe ist des Weiteren zulässig, wenn dies aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen geschieht oder zur Abwicklung und Durchführung der Belieferung erforderlich ist.
9.4 Änderungen oder Ergänzungen des Stromliefervertrages einschließlich des Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
9.5 Die Regelungen dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtsprechung (z. B. durch Feststellung der Unwirksamkeit vertraglicher Klauseln) ändern, ist der Lieferant berechtigt, diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Eine Anpassung und/oder Ergänzung ist auch zulässig, wenn diese für den Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
9.6 Ergänzend und soweit im Stromliefervertrag und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt ist, finden die Vorschriften der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) vom 26. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
9.7 Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
9.8 Anlage 1 StromGVV ist Bestandteil des Vertrages.
10. Rechtsnachfolge
Jeder Vertragspartner ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in ihrer Gesamtheit jederzeit mit der Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen. Die Übertragung von der Ensys AG auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 ff. Aktiengesetz wie auch die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag sicherungshalber an Dritte ist auch ohne Zustimmung des Kunden zulässig. Jede andere Übertragung, die der Zustimmung bedarf, ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
