Mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 20. Dezember 2012 schuf des Gesetzgeber die Möglichkeit, dass künftig auch Anbieter von abschaltbaren Lasten vertraglich zu Maßnahmen verpflichtet werden können, um die Aufrechterhaltung der Netz- und Systemsicherheit aufrecht zu erhalten. Hierbei bilden die Paragraphen § 13 Abs. 4a und 4b EnWG die rechtliche Grundlage für weitere Spezifikation von Anforderungen, Vergütungs- sowie Kostenregelungen im Zusammenhang mit den abschaltbaren Lasten. Diese werden zusammen mit den Kriterien für eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Anwendung in der „Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten“ (AbLaV) weiter präzisiert.

Im Sinne dieser Verordnung werden abschaltbare Lasten als große Verbrauchseinheiten gesehen, die am Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, mit nahezu konstant großer Leistung fortwährend Strom abnehmen und aufgrund der Besonderheiten ihres Produktionsprozesses auf Abruf kurzfristig und für eine definierte Mindestzeiteinheit ihre Verbrauchsleistung reduzieren können.

Gemäß der AbLaV werden die deutschen Übertragungsnetzbetreiber zukünftig eine Gesamtabschaltleistung von 3.000 Megawatt monatlich ausschreiben. Zur Teilnahme an einer Ausschreibung ist jeder Anbieter berechtigt, der über eine Abschaltleistung verfügt, die die technischen Anforderungen aus den Paragraphen § 5 bis 7 AbLaV erfüllt. Die Erfüllung der Anforderungen ist im Rahmen eines Präqualifikationsverfahrens dem Übertragungsnetzbetreiber nachzuweisen.

Hinweis: Die Umlage für abschaltbare Lasten wurde ab dem 01.01.2014 von Letztverbrauchern erhoben. Da die entsprechende Verordnung zum Jahresende 2015 auslief und für den Zeitraum ab 01.01.2016 derzeit keine neue Verordnung vorliegt, wird die Umlage für abschaltbare Lasten bis auf weiteres nicht erhoben.

Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV 2017

Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis).

Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind nach §18 AbLaV verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung auszugleichen. Ein Belastungsausgleich erfolgt entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen für in dessen § 26 Absatz 2 und 3 genannte Letztverbrauchergruppen nicht anzuwenden sind. Die unten genannte Umlage findet daher auf den gesamten Letztverbrauch je Abnahmestelle Anwendung.

Die Umlage für abschaltbare Lasten wird ab dem 01.01.2014 von Letztverbrauchern erhoben. Die Berechnung der Umlage für 2017 erfolgte auf Basis der prognostizierten Kosten für 2017 einschließlich der Verrechnung eines Guthabens aus der Jahresabrechnung 2015 incl. Zinsen. Die Kostenbasis wurde mit der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) abgestimmt.

Umlage für abschaltbare Lasten

Jahr: 2017

  • Umlage: 0,006 ct/kWh

Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV 2015

Als abschaltbare Lasten im Sinne der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) gelten eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie (Verbrauchseinrichtungen), wobei

1. die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung oder aus einem geschlossenen Verteilernetz mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt erfolgt

2. an der Verbrauchseinrichtung die Verbrauchsleistung auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduziert werden kann (Abschaltleistung).

Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, Vergütungen für das Bereitstellen der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis).

Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung auszugleichen. Ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen für bestimmte Letztverbrauchergruppen (Kategorie B und C) keine Anwendung finden.

Die Umlage für abschaltbare Lasten wird seit dem 01.01.2014 von den Letztverbrauchern erhoben. Die Berechnung der Umlage für 2015 erfolgte auf Basis der prognostizierten Kosten für 2015. Die Kostenbasis wurde mit der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) abgestimmt. Die Umlage für 2015 berücksichtigt ebenso den Vortrag aus der Jahresabrechnung 2013, inkl. Zinsen.

Umlage für abschaltbare Lasten

Jahr: 2015

  • Umlage: 0,006 ct/kWh

Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV 2014

Als abschaltbare Lasten im Sinne der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) gelten eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie (Verbrauchseinrichtungen), wobei

1. die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung oder aus einem geschlossenen Verteilernetz mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt erfolgt

2. an der Verbrauchseinrichtung die Verbrauchsleistung auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduziert werden kann (Abschaltleistung).

Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, Vergütungen für das Bereitstellen der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis).

Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung auszugleichen. Ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen für bestimmte Letztverbrauchergruppen (Kategorie B und C) keine Anwendung finden.

Die Umlage für abschaltbare Lasten wird ab dem 01.01.2014 von den Letztverbrauchern erbracht. Die Berechnung der Umlage für 2014 erfolgte auf Basis der prognostizierten Kosten für 2014 sowie der bisher im Jahr 2013 angefallenen und bis zum Jahresende prognostizierten Kosten. Die Kostenbasis wurde mit der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) abgestimmt.

Umlage für abschaltbare Lasten
Jahr: 2014

  • Umlage: 0,009 ct/kWh
    (GRAFIK)

Glossar: Übersicht