Mehrbelastung aus dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz

Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) trifft Regelungen hinsichtlich des vorrangigen Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an die Elektrizitätsversorgungsnetze sowie der Abnahme, Übertragung und Vergütung des erzeugten Stroms durch die Netzbetreiber.

Zweck des EEG gem. § 1 EEG ist es, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (z. B. Wind- und Sonnenenergie) zu fördern.

Bis einschließlich 2009 war die Ensys AG als Stromversorger verpflichtet, von den Übertragungsnetzbetreibern EEG-Strom abzunehmen und diesen zu vergüten. Der Vergütungssatz und die abzunehmende Quote wurden jeweils am 10. des Vormonats vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) prognostiziert. Auf Basis dieser Prognose berechnete Ensys über die Differenzkostenmethode, beschrieben unter § 15 EEG, die spezifische Mehrbelastung aus dem EEG. So wird die Mehrbelastung berechnet: Spezifische Mehrbelastung aus EEG = (EEG-Vergütungssatz – Strombezugskosten) x EEG-Quote. Die spezifische EEG-Umlage der Ensys AG berechnet sich aus der Addition der spezifischen Mehrbelastung aus dem EEG und dem Nachholbetrag aus dem Vorjahr. Unterjährige Abweichungen zwischen EEG-Kosten und Umlagen werden auf Gesamtjahresbasis ausgeglichen.

Ab dem Lieferjahr 2010 wurde das Verfahren der EEG-Umlage auf die „finanzielle Wälzung“ umgestellt. Damit ist es erheblich einfacher und transparenter geworden.

EEG-Umlage 2018

Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben die Prognose der 2018 zu erwartenden Einspeisung aus regenerativen Stromerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie die daraus resultierende EEG-Umlage für das Jahr 2018 veröffentlicht.

Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 5 AusglMechV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen.

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2018 6,792 ct/kWh.

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65, 103 EEG anteilig begrenzen.

EEG-Umlage 2017

Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben die Prognose der 2017 zu erwartenden Einspeisung aus regenerativen Stromerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie die daraus resultierende EEG-Umlage für das Jahr 2017 veröffentlicht.

Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 5 AusglMechV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen.

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2017 6,880 ct/kWh.

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65, 103 EEG anteilig begrenzen.

EEG-Umlage 2016

Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben die Prognose der 2016 zu erwartenden Einspeisung aus regenerativen Stromerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie die daraus resultierende EEG-Umlage für das Jahr 2016 veröffentlicht. Darüber hinaus wurde die EEG-Mittelfristprognose (EEG-Vorschau) vorgestellt. Sie enthält die wahrscheinliche Entwicklung der Einspeisung aus regenerativen Stromerzeugungsanlagen nach dem EEG für die nächsten fünf Jahre. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben werden unter anderem Prognose­daten zur installierten Leistung, der eingespeisten Jahresarbeit, der an die Anlagenbetreiber auszuzahlenden finanziellen Förderung sowie zum Letztverbraucherabsatz veröffentlicht.

Die Umlage wurde von den ÜNB im Auftrag des Gesetzgebers auf Basis von Prognosen unabhängiger Gutachter ermittelt. Danach ergibt sich für 2016 ein Umlagebetrag von 22,88 Milliarden (Mrd.) Euro (im Wesentlichen Vergütungen an Anlagenbetreiber abzüglich Gegenwert durch Börsenerlöse sowie Berücksichtigung EEG-Kontostand und Liquiditätsreserve).

Die EEG-Umlage ist von allen Letztverbrauchern für jede bezogene Kilowattstunde (kWh) zu entrichten. Dies bedeutet, dass die Verbraucher im Jahr 2016 mit 6,354 Cent pro kWh zur Förderung der er­neuerbaren Energien im Stromsektor beitragen. Damit steigt die EEG-Umlage im Jahr 2016 um 3,0 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (EEG-Umlage 2015: 6,170 Cent pro kWh).

Für das Jahr 2016 wird weiter eine ansteigende Erzeugung an elektrischer Energie aus regenerativen Anlagen prognostiziert. Der Anstieg von über 15 Terawattstunden (TWh) (von etwa 161 TWh 2015 auf etwa 176 TWh 2016) spiegelt sich vor allem in den Energieträgern Wind an Land, Wind auf See und Biomasse wider. Abzüglich der prognostizierten Börsenerlöse, die sich im Wesentlichen aufgrund des sinkenden Börsenpreises im Vergleich zum Vorjahr um 14 Prozent vermindert haben, ergeben sich für das Jahr 2016 prognostizierte Kosten (im Wesentlichen Vergütungen an Anlagenbetreiber abzüglich Gegenwert durch Börsenerlöse) in Höhe von etwa 23,1 Mrd. Euro. Dies entspricht in der EEG-Um­lage 2016 einem Anteil von etwa 6,4 Cent pro kWh. Davon entfallen etwa 2,6 Cent pro kWh auf Photovol­taik, etwa 1,7 Cent pro kWh auf Biomasse, etwa 2,0 Cent pro kWh auf Wind (an Land und auf See).

Für die finale Umlageberechnung sind zusätzlich noch der aktuelle EEG-Kontostand sowie die sog. Liquiditätsreserve zu berücksichtigen. Das EEG-Konto ist zum 30. September 2015 mit rund 2,5 Mrd. Euro im Plus (30. September 2014: knapp 1,4 Mrd. Euro im Plus). Die positive Deckung des EEG-Kontos 2015 senkt die EEG-Umlage 2016 rein rechnerisch um rund 0,7 Cent pro kWh.

Die Liquiditätsreserve federt Schwankungen auf dem EEG-Konto und deren Auswirkungen auf die Umlage ab. Diese Schwankungen ergeben sich, weil natürlicherweise Abweichungen zwischen der Prognose und der tatsächlichen Einspeisung aus erneuerbaren Energien auftreten. Hierdurch sind Vergütungszahlungen nur schwer kalkulierbar. So führen beispielsweise besonders sonnenreiche Jahre zu einer höheren Vergütung für Strom aus Photovoltaikanlagen als im Durchschnitt zu erwarten

wäre. Mit voranschreitendem Zubau an erneuerbaren Energien nehmen diese Abweichungen zu. Die Li­quiditätsreserve liegt 2016 stabil bei zehn Prozent. Ihr Anteil an der EEG-Umlage beträgt rund 0,6 Cent pro Kilowattstunde (ca. 2,3 Mrd. Euro). Die Ermittlung der EEG-Umlage erfolgte in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur, die den gesetzlichen Auftrag hat, die Ermittlung, Festlegung, Veröffent­lichung, Weitergabe der EEG-Umlage und die Vermarktung der EEG-Strommengen zu überwachen sowie die Anforderungen zur Vermarktung zu regeln.

Für das Jahr 2020 wird eine installierte Leistung erneuerbarer Energiequellen von knapp 117 Gigawatt (GW) erwartet, wovon rd. 92 Prozent auf Solar- und Windenergie (Solar über 47 GW und Wind über 60 GW) entfallen. Die prognostizierte Jahresarbeit liegt für das Jahr 2020 bei über 217 TWh. Dabei wird davon ausgegangen, dass 2020 ein knappes Viertel der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (knapp 51 TWh) die feste Einspeisevergütung nach den §§ 37 – 38 EEG in Anspruch nehmen wird. Hierfür sind Einspeisevergütungen in Höhe von rund 12,2 Mrd. Euro an die Anlagenbetreiber zu zahlen.

Zusätzlich wird mit prognostizierten Erzeugungsmengen von über 162 TWh aus Anlagen in der geförderten Direktvermarktung sowie mit den auf diese Erzeugungsmengen entfallenden Prämienzahlungen von ca. 17,4 Mrd. Euro gerechnet. Außerdem werden für 2020 rund 0,3 TWh für weitere Formen der Direktvermarktung sowie rund 3,9 TWh an Photovoltaik-Erzeugung, die durch die An­la­genbe­trei­ber selbst verbraucht werden, prognostiziert. Die für die Berechnung notwendigen Werte der EEG-Mit

EEG-Umlage 2015

Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben die Prognose der 2015 zu erwartenden Einspeisung aus regenerativen Stromerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) sowie die daraus resultierende EEG-Umlage für das Jahr 2015 veröffentlicht. Die Umlage wurde von den ÜNB im Auftrag des Gesetzgebers auf Basis von Prognosen unabhängiger Gutachter ermittelt. Danach ergibt sich für 2015 ein Umlagebetrag von 21,8 Milliarden (Mrd.) Euro (Vergütung an Anlagebetreiber abzüglich Gegenwert durch Börsenerlöse sowie Berücksichtigung EEG-Kontostand und Liquiditätsreserve).

Die EEG-Umlage ist von allen Letztverbrauchern für jede bezogene Kilowattstunde zu entrichten. Dies bedeutet, dass die Verbraucher im Jahr 2015 mit 6,170 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) zur Förderung der erneuerbaren Energien im Stromsektor beitragen. Damit ist die EEG-Umlage im Jahr 2015 leicht um 1,1 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gesunken (EEG-Umlage 2014: 6,240 ct/kWh).

Für das Jahr 2015 wird eine weiter ansteigende Erzeugung an elektrischer Energie aus regenerativen Anlagen prognostiziert. Der Anstieg von über 10 Terawattstunden (TWh) – von rund 150 TWh im Jahr 2014 auf etwa 160 TWh 2015 – spiegelt sich vor allem in den Energieträgern Wind onshore, Wind offshore und Biomasse wider. Abzüglich der prognostizierten Börsenerlöse ergeben sich für das Jahr 2015 prognostizierte Kosten (Vergütungen an Anlagenbetreiber abzüglich Gegenwert durch Börsenerlöse) in Höhe von ca. 21,1 Mrd. Euro. Dies entspricht in der EEG-Umlage 2015 einem Anteil von etwa 6,0 ct/kWh. Davon entfallen rund 2,7 ct/kWh auf Photovoltaik, 1,6 ct/kWh auf Biomasse, 1,2 ct/kWh auf Wind onshore und 0,5 ct/kWh auf Wind offshore.

Für die finale Umlageberechnung sind aber noch der aktuelle EEG-Kontostand sowie die sogenannte Liquiditätsreserve zu berücksichtigen. Im Vergleich zum Vorjahr ist das EEG-Konto zum 30. September 2014 mit knapp 1,4 Mrd. Euro im Plus (30. September 2013: -2,2 Mrd. Euro). Die positive Deckung des EEG-Kontos 2014 senkt die EEG-Umlage 2015 rein rechnerisch um rund 0,4 ct/kWh.

Die Liquiditätsreserve soll Schwankungen auf dem EEG-Konto und deren Auswirkungen auf die Umlage abfedern. Diese Schwankungen ergeben sich, weil natürlicherweise Abweichungen zwischen der Prognose und der tatsächlichen Einspeisung aus erneuerbaren Energien auftreten. Hierdurch sind Vergütungszahlungen nur schwer kalkulierbar. So führen beispielsweise besonders sonnenreiche Jahre zu einer höheren Vergütung von Strom aus Photovoltaikanlagen, als im Durchschnitt zu erwarten wäre. Mit voranschreitendem Zubau an erneuerbaren Energien nehmen diese Abweichungen zu. Diese Liquiditätsreserve liegt 2015 bei 2,1 Mrd. Euro. Damit erhöht sie die EEG-Umlage um 0,6 ct/kWh

Die Ermittlung der EEG-Umlage erfolgte in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur, die den gesetzlichen Auftrag hat, die Ermittlung, Festlegung, Veröffentlichung, Weitergabe der EEG-Umlage und die Vermarktung der EEG-Strommengen zu überwachen sowie die Anforderungen zur Vermarktung zu regeln.

Weitere Informationen: www.netztransparenz.de

Glossar: Übersicht