Entgelte an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Daher wird auch die jeweilige Konzessionsabgabe seitens des Netzbetreibers weiterverrechnet und vom Lieferanten in Rechnung gestellt.

Rechtsgrundlage ist die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) und der jeweilige Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen gemäß § 3 Nr. 18 EnWG und der Kommune.

Die Konzessionsabgaben für Strom und Gas werden in Cent-Beträgen je gelieferte Kilowattstunde vereinbart.

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