Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der „Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts“ vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert wurde, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen.

Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt.

Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV 2017

Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 1b der Verordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.

Die § 19 StromNEV-Umlage für 2017 wird ab dem 01.01.2017 von Letztverbrauchern erhoben.

Umsetzung zwischen Netzbetreibern

Umlage je Letztverbrauchergruppe

  • LV Gruppe A‘: 0,388 ct/kWh
  • LV Gruppe B‘: 0,050 ct/kWh
  • LV Gruppe C‘: 0,025 ct/kWh

Die §19-Umlage 2017 berücksichtigt die Ergebnisse der Jahresabrechnung für das Jahr 2015 auf Basis der Wirtschaftsprüfertestate.

Letztverbrauchsgruppen nach § 19 StromNEV neue Fassung. i.V.m. § 28 KWK-G

Letztverbrauchergruppe A‘:
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle

Letztverbrauchergruppe B‘:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kWh

Letztverbrauchergruppe C‘:
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh

Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV 2016

Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der „Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts“ vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert wurde, können Letztverbraucher (LV) ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle LV umgelegt.

Die § 19 StromNEV-Umlage für 2016 wird ab dem 1. Januar 2016 von LV erhoben.

Umsetzung zwischen Netzbetreibern: Umlage je LV-Gruppe

Jahr: 2016

  • LV-Gruppe A‘: 0,378 ct/kWh
  • LV-Gruppe B‘: 0,050 ct/kWh
  • LV-Gruppe C‘: 0,025 ct/kWh

Die § 19 Umlage 2016 berücksichtigt die Ergebnisse der Jahresabrechnung für das Jahr 2014 auf Basis der Wirtschaftsprüfertestate.

LV-Gruppen nach § 19 StromNEV neue Fassung i.V.m. § 9 KWKG

LV-Gruppe A‘:
Strommengen von LV für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle

LV-Gruppe B‘:
LV, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh

LV-Gruppe C‘:
LV, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh.

Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV 2015

Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der „Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts“ vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert wurde, können Letztverbraucher (LV) ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle LV umgelegt.

Die § 19 StromNEV-Umlage für 2015 wird ab dem 1. Januar 2015 von LV erhoben.

Umsetzung zwischen ÜNB und VNB: Umlage je LV-Gruppe

Jahr: 2015

  • LV-Gruppe A‘: 0,227 ct/kWh
  • LV-Gruppe B‘: 0,050 ct/kWh
  • LV-Gruppe C‘: 0,025 ct/kWh

Die § 19 Umlage berücksichtigt die Ergebnisse der Jahresabrechnung für das Jahr 2013 auf Basis der Wirtschaftsprüfertestate.

§ 19 Abs. 2 StromNEV – Rückabwicklung für 2013 im Jahr 2014

Mit der Anpassung der StromNEV im Rahmen der Verordnung vom 14. August 2013 wurden die Regelungen zu den individuellen Netzentgelten gem. § 19 Abs. 2 StromNEV und zu der § 19 StromNEV-Umlage modifiziert. Dabei sind rückwirkend zum 1. Januar 2012 die für die Erhebung der § 19 StromNEV-Umlage anzuwendenden Letztverbraucherbelastungsgrenzen abweichend von § 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWK-G auf 1.000.000 kWh erhöht worden. Daraus ergab sich die Notwendigkeit der Rückabwicklung der § 19 StromNEV-Umlage für die Jahre 2012 und 2013 sowie deren Neuerhebung unter Berücksichtigung der Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Jahr 2014.

Die mit der Jahresabrechnung 2013 ermittelten Differenz zwischen den prognostizierten und den tatsächlich realisierten Einnahmen aus der Umlage ist, bezogen auf die LV-Gruppen A, B und C (Belastungsgrenze 100.000 kWh), in einer separaten Korrekturumlage im Jahr 2015 zu erheben.

Weitere Informationen zur Rückabwicklung der § 19 Umlage der Jahre 2012 und 2013: www.netztransparenz.de

Ergänzende Informationen bzgl. der Weiterverrechnung zwischen Netzbetreibern und Vertrieben bzw. Kunden sind auf den Seiten des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) zu finden: www.bdew.de

Rückabwicklung der § 19 Umlage 2013 im Jahr 2015 (Korrektur aus Δ LV 2013, 100.000 kWh)

Jahr: 2015

  • LV-Gruppe A: 0,010 ct/kWh
  • LV-Gruppe B: 0 ct/kWh
  • LV-Gruppe C: 0 ct/kWh

Letztverbrauchsgruppen nach § 10 StromNEV neue Fassung i.V.m. § 9 KWK-G

Letztverbrauchergruppe A‘:
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle

Letztverbrauchergruppe B‘:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh

Letztverbrauchergruppe C‘:
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh

Letztverbrauchsgruppen nach § 10 StromNEV alte Fassung i.V.m. § 9 KWK-G

Letztverbrauchergruppe A:
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle

Letztverbrauchergruppe B:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh

Letztverbrauchergruppe C:
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kW

Umsetzung der Rückabwicklung und Neuerhebung der Umlagen 2012 und 2013 sowie der Erhebung der Umlage 2015 im Verhältnis Verteilnetzbetreiber gegenüber Vertrieben und Endkunden

In Ergänzung zu der oben beschriebenen Rückabwicklungssystematik im Verhältnis ÜNB zu VNB werden für die Weiterverrechnung der Umlagen im Verhältnis VNB gegenüber Vertrieben und Endkunden die o. g. fünf Umlagen entsprechend dem BDEW-Vorschlag (s. Link oben) zusammengefasst. Es ergeben sich danach fünf Letztverbrauchskategorien (Zonenmodell). Mit dem endgültigen Abschluss der Rückabwicklung im Jahr 2015 werden im Jahr 2016 die Letztverbrauchskategorien A, A+ und A++ zur Kategorie A‘ zusammengefasst.

Jahr: 2015

  • LV-Gruppe A: 0,237 ct/kWh
  • LV-Gruppe A+: 0,227 ct/kWh
  • LV-Gruppe A++: 0,227 ct/kWh
  • LV-Gruppe B‘: 0,050 ct/kWh
  • LV-Gruppe C‘: 0,025 ct/kWh

*Letztverbrauchergruppe A:
Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A

Letztverbrauchergruppe A+:
Letztverbraucher, deren Abnahmemenge 100.000 kWh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehende Strommengen bis zu 1.000.000 kWh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A+

Letztverbrauchergruppe A++:
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben und deren Abnahmemenge 100.000 kWh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehende Strommengen bis zu 1.000.000 kWh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A++

Letztverbrauchergruppe B‘:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh

Letztverbrauchergruppe C‘:
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh.

Glossar: Übersicht