EEG 2012
Gemäß der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen seit 1. Januar 2010 für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Mit diesen Zahlungen wird die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 AusglMechV sowie § 6 AusglMechAV gedeckt werden.
Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 3 Absatz 2 AusglMechV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen.
Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt 3,592 ct/kWh für das Jahr 2012.
Die Übertragungsnetzbetreiber haben die EEG-Umlage für das Jahr 2012 unter www.eeg-kwk.net/de/file/111014_PM_EEG-Umlagex.pdf veröffentlicht. Die Berechnung der EEG-Umlage wurde von der Bundesnetzagentur (BNetzA) geprüft. Die Höhe der EEG-Umlage gilt für das gesamte Kalenderjahr 2012.
Im Zuge der EEG-Novelle 2012 haben sich darüber hinaus weitere Änderungen ergeben, die für Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Zusammenhang mit der EEG-Umlage wichtig sind. So haben Elektrizitätsversorger das Recht, den Anteil der EEG-Umlage am Gesamtpreis in der Kundenabrechnung auszuweisen. Sofern sie von diesem Recht Gebrauch machen, besteht gemäß § 53 Abs. 2 EEG 2012 die Verpflichtung, gleichfalls die Gesamtmenge an Kilowattstunden Strom aus erneuerbaren Energien auszuweisen, die der Berechnung der EEG-Umlage zu Grunde lagen.
Die Gesamtmenge an Kilowattstunden Strom aus EEG-geförderten erneuerbaren Energien wird von den Übertragungsnetzbetreibern zusätzlich zur Höhe der EEG-Umlage für 2012 veröffentlicht. Der Hinweis nach § 53 Abs. 2 EEG 2012 kann wie folgt formuliert werden: „Für die Berechnung der EEG-Umlage wurden 109.326.992.000 Kilowattstunden Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas zu Grunde gelegt.“
