Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-G) ist neben dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) das zentrale energiepolitische Instrument zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie der Stromerzeugung mit gekoppelter Wärmenutzung in Deutschland.

Nach Meldungen durch die unterlagerten Netzbetreiber führen die Übertragungsnetzbetreiber die Daten für den bundesweiten Belastungsausgleich der Förderzahlungen nach dem KWK-G zusammen. Auf Basis von gemeldeten Prognosewerten werden die zu erwartenden Belastungen gemäß KWK-G identifiziert und die Aufschläge ermittelt und veröffentlicht.

KWKG-Aufschlag 2018

KWKG-Umlage ab 1. Januar 2018 nach aktuell gültigem KWKG

KWKG-Aufschlag 2017

KWKG-Umlage vor dem Hintergrund der KWKG-Novelle

Das Änderungsgesetz zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist am 28.12.2016 im Bundesgesetzblatt (BGBL. I S. 3106) verkündet worden und ist am 01.01.2017 in Kraft getreten.

KWKG-Umlage ab 1. Januar 2017 nach aktuell gültigem KWKG

Gemäß § 37 Abs. 1 KWKG ist die von den Übertragungsnetzbetreibern im Oktober 2016 auf Grundlage der parlamentarischen Beratungen ermittelte und veröffentlichte indikative KWK-Umlage in Höhe von 0,438 Cent pro Kilowattstunde für das Jahr 2017 maßgebend.

Auf Basis von den unterlagerten Netzbetreibern sowie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemeldeten Prognosewerten wurden die zu erwartenden Belastungen gemäß dem aktuellen Gesetzesentwurf zum KWKG identifiziert und die für Letztverbräuche bundesweit anwendbaren Aufschläge ermittelt und veröffentlicht.

Auf Basis der Mitte Oktober 2016 bei den ÜNB vorliegenden Prognosedaten über die Höhe der für 2017 erwarteten förderfähigen KWK-Strommengen und der Höhe des gesamten zu erwartenden Fördervolumens ergibt sich für das Jahr 2017 eine KWKG-Umlage als Aufschlag auf die Netzentgelte für alle nichtprivilegierten Letztverbräuche in Höhe von rd. 0,383 ct/kWh.

Die Jahresabrechnung KWKG 2015 auf Basis vorliegender WP-Bescheinigungen ergibt einen nachzuholenden Betrag in Höhe von 148,28 Mio Euro, was zu einem zusätzlichen Aufschlag für alle nichprivilegierten Letzverbräuche in Höhe von rd. 0,056 ct/kWh führt.

In Zusammenfassung der o.g. Daten ergibt sich ab dem 01.01.2017 eine KWKG-Umlage in Höhe von 0,438 ct/kWh auf die nichtprivilegierten Letztverbräuche.

Für die privilegierten Letztverbräuche sind die speziellen Bestimmungen der §§ 27 bis 27c sowie §36 Abs. 3 KWKG anzuwenden.

Genereller Hinweis zu Nachholaufschlägen

Beginnend mit der Jahresabrechnung 2012 entfällt eine rückwirkende Abrechnung der ÜNB mit den Netzbetreibern auf Basis der tatsächlichen KWK-Aufschläge (s. BDEW-Umsetzungshilfe zum KWK-G vom 20.09.2013). Die Differenz zwischen den in 2015 erhobenen und den aus der Ist-Abrechnung 2015 resultierenden Aufschlägen wird bei der Berechnung der KWK-Aufschläge 2017 berücksichtigt. Diese Nachholaufschläge sind von den Netzbetreibern bei den Letztverbrauchern zu erheben und an den regelungsverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zum Ausgleich der aus der Jahresabrechnung 2015 verbleibenden Differenz durchzureichen.

KWKG-Aufschlag 2016

KWKG-Aufschläge vor dem Hintergrund der KWKG-Novelle 2016

Aufgrund der aus dem aktuellen Novellierungsprozess zum KWKG resultierenden Rechtsunsicherheit ist es erforderlich, für das Jahr 2016 KWK-Aufschläge sowohl auf Basis des derzeit gültigen Gesetzes als auch auf Basis der parlamentarischen Beratungen zu erstellen. § 35 Abs. 8 der KWKG-Novelle sieht hierzu folgende Regelung vor:

„Für den Aufschlag auf die Netzentgelte für das Jahr 2016 ist der von den Übertragungsnetzbetreibern am [26. Oktober 2015] auf Grundlage der parlamentarischen Beratungen veröffentlichte indikative Wert maßgebend. § 27 Absatz 2 findet hierbei Anwendung.“

Die Übertragungsnetzbetreiber gehen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Gesetzesnovelle zum KWKG bis Ende des Jahres 2015 verabschiedet wird und das „neue“ Gesetz ab 1.1.2016 umgesetzt werden kann. Daher sind für den Wälzungsprozess die o. g. indikativen Aufschläge in Ansatz zu bringen.

Die zusätzlich nach derzeitigem KWKG veröffentlichten „alten“ Aufschläge dienen zur Wahrung der Anforderungen aus dem gültigen Gesetzes und stellen eine „fall-back-Lösung“ dar, falls die KWKG-Novelle wider Erwarten nicht in Kraft treten sollte.

KWK-Aufschlag ab 01.01.2016 nach dem Gesetzesentwurf zum KWKG vom 17.09.2015

Auf Basis von den unterlagerten Netzbetreibern sowie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemeldeten Prognosewerten wurden die zu erwartenden Belastungen gemäß dem aktuellen Gesetzesentwurf zum KWKG identifiziert und die für Letztverbräuche bundesweit anwendbaren Aufschläge ermittelt und veröffentlicht.

Auf Basis der Mitte Oktober 2015 bei den ÜNB vorliegenden Prognosedaten über die Höhe der für 2016 zu erwartenden KWK-Strommengen, der Wärme- und Kältenetz-Förderzahlungen, der Wärme- und Kältespeicher-Förderzahlungen sowie der Stromabgabe an Letztverbraucher aus den Netzen für die allgemeine Versorgung, auf die die Belastungen umgelegt werden, ergibt sich für das Jahr 2016 ein Aufschlag auf die Netzentgelte für alle Letztverbräuche der Letztverbrauchskategorien A‘ in Höhe von 0,406 ct/kWh (bis 1.000.000 kWh je Abnahmestelle). Für die Letztverbräuche der Letztverbrauchskategorien B und C ergeben sich Prognoseaufschläge in gesetzlich vorgegebener Maximalhöhe von 0,04 ct/kWh bzw. 0,03 ct/kWh.

Die Jahresabrechnungen KWKG 2014 auf Basis vorliegender WP-Bescheinigungen ergeben folgende durchschnittlich nachzuholende Aufschläge für die Letztverbrauchskategorien A‘ und B‘:

  • Kategorie A: 0,040 ct/kWh für 2014, inkl. Korrekturen bis 2013 (nach entsprechender Umrechnung auf die Letztverbrauchsmenge der Endverbrauchskategorien A‘ im Jahr 2016)
  • Kategorie B: 0,000 ct/kWh für 2014 Korrektur aus 2011 (nach entsprechender Umrechnung auf die Letztverbrauchsmenge der Endverbrauchskategorien B‘ im Jahr 2016).

In Zusammenfassung der o. g. Daten ergeben sich ab 01.01.2016 folgende Aufschläge auf die Netzentgelte für alle Letztverbräuche der Letztverbrauchskategorien A‘, B‘ und C‘:

  • für die Letztverbräuche der Letztverbrauchskategorien A‘ in Höhe von 0,445 ct/kWh
  • für die Letztverbräuche der Letztverbrauchskategorien B‘ in Höhe von 0,040 ct/kWh
  • für die Letztverbräuche der Letztverbrauchskategorien C‘ in Höhe von 0,030 ct/kWh

KWK-Aufschlag ab 01.01.2016 nach dem KWKG 2012

Nach Meldungen durch die unterlagerten Netzbetreiber führen die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die Daten für den bundesweiten Belastungsausgleich der Förderzahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) zusammen.

Auf Basis von gemeldeten Prognosewerten werden die zu erwartenden Belastungen gemäß KWKG identifiziert und die für Letztverbräuche bundesweit anwendbaren Aufschläge ermittelt und veröffentlicht.

Auf Basis der Mitte Oktober 2015 bei den ÜNB vorliegenden Prognosedaten über die Höhe der für 2015 erwarteten förderfähigen KWK-Strommengen, der Wärme- und Kältenetz-Förderzahlungen, der Wärme- und Kältespeicher-Förderzahlungen sowie der Stromabgabe an Letztverbraucher aus den Netzen für die allgemeine Versorgung, auf die die Belastungen umgelegt werden, ergibt sich für das Jahr 2016 ein Aufschlag auf die Netzentgelte für alle Letztverbräuche der Letztverbrauchskategorien A in Höhe von 0,326 ct/kWh (bis 100.000 kWh je Abnahmestelle). Für die Letztverbräuche der Letztverbrauchskategorien B und C ergeben sich Prognoseaufschläge in gesetzlich vorgegebener Maximalhöhe von 0,05 ct/kWh bzw. 0,025 ct/kWh.

Die Jahresabrechnungen KWKG 2014 auf Basis vorliegender WP-Bescheinigungen ergeben folgende durchschnittlich nachzuholende Aufschläge für die Letztverbrauchskategorien A und B:

  • Kategorie A: 0,054 ct/kWh für 2014, inkl. Korrekturen bis 2013 (nach entsprechender Umrechnung auf die Letztverbrauchsmenge der Endverbrauchskategorien A im Jahr 2016)
  • Kategorie B: 0,000 ct/kWh für 2014 Korrektur aus 2011 (nach entsprechender Umrechnung auf die Letztverbrauchsmenge der Endverbrauchskategorien B im Jahr 2016)

In Zusammenfassung der o. g. Daten ergeben sich ab 01.01.2016 folgende Aufschläge auf die Netzentgelte für alle Letztverbräuche der Letztverbrauchskategorien A, B und C:

  • für die Letztverbräuche der Letztverbrauchskategorien A in Höhe von 0,379 ct/kWh
  • für die Letztverbräuche der Letztverbrauchskategorien B in Höhe von 0,050 ct/kWh
  • für die Letztverbräuche der Letztverbrauchskategorien C in Höhe von 0,025 ct/kWh

Genereller Hinweis zu Nachholaufschlägen

Beginnend mit der Jahresabrechnung 2012 entfällt eine rückwirkende Abrechnung der ÜNB mit den Netzbetreibern auf Basis der tatsächlichen KWK-Aufschläge (s. BDEW-Umsetzungshilfe zum KWKG vom 20.09.2013). Die Differenz zwischen den 2014 erhobenen und den aus der Ist-Abrechnung 2014 resultierenden Aufschlägen wird bei der Berechnung der KWK-Aufschläge 2016 berücksichtigt. Diese Nachholaufschläge sind von den Netzbetreibern bei den Letztverbrauchern zu erheben und an den regelungsverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zum Ausgleich der aus der Jahresabrechnung 2014 verbleibenden Differenz durchzureichen.

KWKG-Aufschlag 2015

Nach Meldungen durch die unterlagerten Netzbetreiber führen die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die Daten für den bundesweiten Belastungsausgleich der Förderzahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) zusammen.

Auf Basis von gemeldeten Prognosewerten werden die zu erwartenden Belastungen gemäß KWKG identifiziert und die für Letztverbräuche bundesweit anwendbaren Aufschläge ermittelt und veröffentlicht.

Auf Basis der Mitte Oktober 2013 bei den ÜNB vorliegenden Prognosedaten über die Höhe der für 2015 erwarteten förderfähigen KWK-Strommengen, der Wärme- und Kältenetz-Förderzahlungen, der Wärme- und Kältespeicher-Förderzahlungen sowie der Stromabgabe an Letztverbraucher aus den Netzen für die allgemeine Versorgung, auf die die Belastungen umgelegt werden, ergibt sich für das Jahr 2015 ein Aufschlag auf die Netzentgelte für alle Letztverbräuche der Letztverbrauchskategorien A in Höhe von 0,221 ct/kWh (bis 100.000 kWh je Abnahmestelle). Für die Letztverbräuche der Letztverbrauchskategorien B und C ergeben sich Prognoseaufschläge in gesetzlich vorgegebener Maximalhöhe von 0,05 ct/kWh bzw. 0,025 ct/kWh.

Die Jahresabrechnungen KWKG 2013 auf Basis vorliegender WP-Bescheinigungen ergeben folgende durchschnittlich nachzuholende Aufschläge für die Letztverbrauchskategorien A und B:

  • Kategorie A: 0,033 ct/kWh für 2013, inkl. Korrekturen bis 2012 (nach entsprechender Umrechnung auf die Letztverbrauchsmenge der Endverbrauchskategorien A im Jahr 2015)
  • Kategorie B: 0,001 ct/kWh für 2013 Korrektur aus 2011 (nach entsprechender Umrechnung auf die Letztverbrauchsmenge der Endverbrauchskategorien B im Jahr 2015)

In Zusammenfassung der o. g. Daten ergeben sich ab 01.01.2015 folgende Aufschläge auf die Netzentgelte für alle Letztverbräuche der Letztverbrauchskategorien A, B und C:

  • für die Letztverbräuche der Letztverbrauchskategorien A in Höhe von 0,254 ct/kWh
  • für die Letztverbräuche der Letztverbrauchskategorien B in Höhe von 0,051 ct/kWh
  • für die Letztverbräuche der Letztverbrauchskategorien C in Höhe von 0,025 ct/kWh

Hinweis: Beginnend mit der Jahresabrechnung 2012 entfällt eine rückwirkende Abrechnung der ÜNB mit den Netzbetreibern auf Basis der tatsächlichen KWK-Aufschläge (s. BDEW-Umsetzungshilfe zum KWK-G vom 20.09.2013). Die Differenz zwischen den 2013 erhobenen und den aus der Istabrechnung 2013 resultierenden Aufschlägen wird bei der Berechnung der KWK-Aufschläge 2015 berücksichtigt. Diese Nachholaufschläge sind von den Netzbetreibern bei den Letztverbrauchern zu erheben und an den regelungsverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zum Ausgleich der aus der Jahresabrechnung 2013 verbleibenden Differenz durchzureichen.

Glossar: Übersicht