Die Stromsteuer gehört zu den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern und wird im Steuergebiet auf elektrischen Strom erhoben. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Stromsteuer sind das Stromsteuergesetz (StromStG) und die Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV). Die Steuer wird von der Zollverwaltung verwaltet, ihr Aufkommen steht dem Bund zu.

Das Gesetz zur Änderung des StromStG vom 1. März 2011 wurde am 8. März 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. BGBl. 2011, Teil 1 Nr. 8, S. 282, hinterlegt als pdf-Datei beim Bundesanzeiger Verlag). Das Gesetz trat vorbehaltlich der gesonderten Regelungen in Artikel 6 Absätze 2 bis 6 mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.

Energie- und Stromsteuergesetz: Wichtige Neuregelungen 2011

Durch die vom Gesetzgeber im Rahmen des Haushaltbegleitgesetzes beschlossenen Neuregelungen haben sich für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Veränderungen beim Abrechnen der Strom­steuerbegünstigung ergeben.

Bei Vorlage eines Erlaubnisscheins, der bestätigt, dass das Kundenunternehmen zum Produzie­ren­den Gewerbe zählt, hat ihm die Ensys AG bisher nur den ermäßigten Steuersatz in Rechnung gestellt. Dieses Verfahren wurde nun in ein nachträgliches Entlastungsverfahren abgeändert. Das be­deu­tet: Seit dem 1. Januar 2011 berechnet Ensys den Unternehmen den vollen Steuersatz für die Stromlie­fe­rung. Die Entlastung müssen die begünstigten Unter­nehmen im Nach­hinein selbst beim zuständigen Hauptzollamt beantragen. Künftig ist die Ensys AG daher verpflichtet, den Kunden den vollen Steuersatz in Höhe von 20,50 Euro pro MWh für die Stromlieferung in Rech­nung zu stellen.

Die nötigen Formulare und weitere Informationen zur Antragstellung und Abwicklung beim zuständigen Hauptzollamt sind zu finden unter:
www.zoll.de.

Parallel zu dieser Umstellung des Verfahrens werden die steuerlichen Begünstigungen verringert. Die für die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes pro MWh gewährte Begünstigung wurde auf 5,13 Euro herabgesetzt. Diese Entlastung nach § 9 b StromStG (neu) wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag 250,00 Euro im Kalen­der­jahr überschreitet. Auch beim Spitzenausgleich für besonders energiein­tensi­ve Betriebe wird die Entlastung nicht mehr auf bis zu 95 Prozent, sondern nur noch auf bis zu 90 Prozent der errechneten Energiesteuerbelastung eingeräumt, soweit die Steuer den Betrag von 1.000 Euro über­steigt.

Hinweis: Die Gültigkeit der ausgestellten Erlaubnisscheine gemäß § 13 StromStG (neu) ist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2010 entfallen.

Glossar: Übersicht